§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Fußballclub Hansa Schwanewede e. V.“ und hat seinen Sitz in Schwanewede. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Osterholz-Scharmbeck eingetragen und Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V. (NFV). Die Farben des Vereins sind blau-weiß.


§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung des Sports auf gemeinnützige Zwecke. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Einrichtungen, zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlich sind, verwendet. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 3 Sparten

Der Verein betreibt außer Fußball auch Tischtennis. Weitere Sportarten können angegliedert werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen von Geburt an werden. Sie können dem Verein als aktive oder passive Mitglieder beitreten. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten beizubringen. Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung durch Mehrheitsbeschluss. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu treuer Zusammenarbeit untereinander in sportlichem Geist, zu ehrenhaftem Verhalten und zur gewissenhaften Erfüllung der auferlegten oder übernommenen Verpflichtungen.


§ 4 a Arbeitsdienst

Jede(r) aktive Fußballspieler(in) leistet nach Vollendung des 18. Lebensjahres während der Mitgliedschaft pro Jahr 5,0 Stunden Arbeitsdienst für den Verein.

Die Arbeit der aktiv spielenden Trainer wird als Arbeitsdienst angerechnet.

Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 10,00 EUR erhoben. Dieser zusätzliche Beitrag wird mit dem Beitrag für das 1. Halbjahr des folgenden Jahres fällig.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung
  • durch Tod des Mitgliedes
  • durch Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss kann erfolgen:

  • wenn ein Mitglied durch sein unsportliches oder unsittliches Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder wiederholt in erheblicher Weise gegen die geltenden Bestimmungen und Anordnungen verstößt. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit drei Monatsbeiträgen in Rückstand gerät.
  • Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.

§ 6 Beiträge

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Ein Beitragsverzeichnis mit Erläuterung näherer Einzelheiten wird Bestandteil der Satzung.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand, bestehend aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand)
  • der erweiterte Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, aus den Spartenleitern, dem Pressewart, dem stellvertretenden Schatzmeister und dem Vertrauensmann.

§ 8 Versammlungen

Mitgliederversammlungen des Vereins sind:

  • die ordentliche Hauptversammlung
  • die außerordentliche Hauptversammlung
  • die Jugendversammlung

Bis spätestens Ende Februar eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Außerordentliche Hauptversammlung finden auf Beschluss des Vorstandes statt, oder wenn diese von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern beantragt wird. Der Termin der Versammlung muss 10 Tage vorher durch Bekanntgabe in der Tagespresse und durch Aushang im Vereinsheim erfolgen. Die Jugendversammlung findet möglichst 4 Wochen vorher statt.

Die Jahreshauptversammlung befasst sich insbesondere mit:

  • Jahresberichten
  • Bericht über die Rechnungslegung und Kassenprüfung
  • Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstande
  • Neuwahlen
  • Änderung der Satzung
  • Festsetzung der Beiträge
  • Anträgen

Anträge für die ordentliche Hauptversammlung sind dem Vorstand bis zum 28. Dezember eines jeden Jahres schriftlich einzureichen. In der Hauptversammlung sind alle Mitglieder über 18 Jahre stimmberechtigt. Die Versammlung entscheidet, ob die Abstimmung geheim zu erfolgen hat oder nicht ( außer Wahlen siehe $ 9). Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Es muss eine Niederschrift bei jeder Mitgliederversammlung erfolgen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen ist.

Die außerordentliche Hauptversammlung ist zu berufen, wenn der gesamte Vorstand es für notwendig hält oder wenn mindestens der 6. Teil aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einladung erfolgt in derselben Weise wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.


§ 9 Der Vorstand

Der erweiterte Vorstand tritt regelmäßig montags, mindestens aber einmal im Monat zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Anwesenheit eines der Vorsitzenden ist Voraussetzung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 des BGB von dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf der ordentlichen Hauptversammlung. Sie ist geheim, wenn mehr als ein Kandidat vorgeschlagen wird.

Es werden jeweils neu gewählt:

  • bei ungeraden Jahreszahlen der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister
  • bei geraden Jahreszahlen des 2. Vorsitzende und der Schriftführer

Wiederwahl ist zulässig.

Der erweiterte Vorstand bereitet die Hauptversammlung vor und übt die allgemeine Vereinsleitung aus. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, welche nicht zum geschäftsführenden Vorstand gehören, werden bei der ordentlichen Hauptversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder ist es für längere Zeit an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, so kann der erweiterte Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung einen Stellvertreter bestellen. Für ein geschäftsführendes Mitglied kann jedoch ein Stellvertreter nur durch die Hauptversammlung bestellt werden.


§ 10 Verfügungsrecht

Über das Vermögen des Vereins verfügt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben die dem Spielbetrieb und der Unterhaltung der gesamten Platzanlagen und dem Vereinsheim dienen sowie dem Verein entstehende Verpflichtungen in Höhe bis DM 10.000,00 die sich hieraus ergeben, ohne vorherigen Beschluss der Hauptversammlung zu tätigen. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Schwanewede oder seiner Rechtsnachfolgerin zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu.


§ 12 Schlussbestimmungen

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Satzung ersetzt die Satzung vom 29. Januar 1999, eingetragen im VR 608 des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck am 20. Mai 1999. Sie tritt durch den Versammlungsbeschluss vom 25. Januar 2008 und nach Genehmigung, nunmehr durch das Amtsgericht Walsrode, in Kraft.